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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 7 B 10.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 7 B 10.05 (https://dejure.org/2006,53684)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2006 - 7 B 10.05 (https://dejure.org/2006,53684)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 7 B 10.05 (https://dejure.org/2006,53684)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Berlin, 09.03.2009 - 16 A 125.08

    Rechtsschutz gegen die Ausweisung eines straffälligen türkischen

    Der Kläger hat zwar keine Genehmigung zum Zwecke des Familiennachzugs zu seinem Vater erhalten (zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs. C-351/95 [Kadiman], EuGHE 1997, 2133, Rn. 41; vom 30. September 2004 - Rs. C-275/02 [Ayaz] -, EuGHE 2004, 8765, Rn. 35 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2006 - 7 B 10.05 -, S. 8 des Umdrucks, m.w.N.; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2008, D 5.2 / ARB 1/80, Art. 7 Rn. 12, 17 m.w.N.; Huber, Handbuch AuslR, Stand: Mai 2003, B 402 / Beschl 1/80 EWG-TR, Art. 7 Rn. 7; siehe auch Allgemeine Anwendungshinweise des BMI zu ARB 1/80, Stand: 2. Mai 2002, Nr. 3.3.1, 3.3.3; sowie Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin [VAB], Stand: 27. Oktober 2008, E.Türk.1, 2.2.1.), der Erteilung einer Genehmigung zum Zwecke des Familiennachzugs steht aber sowohl der Fall gleich, dass das nationale Ausländerrecht die genehmigungsfreie Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung vorsieht, als auch der Fall, dass der Familienangehörige - wie der Kläger - im Bundesgebiet geboren ist (EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/03 [Cetinkaya], EuGHE 2004, 895, Rn. 34; Hailbronner, a.a.O., Art. 7 Rn. 16; Huber, a.a.O., Art. 7 Rn. 7).

    So heißt es zwar in dem angeführten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg, dass "dem Familienangehörigen die Genehmigung zum Nachzug zu einem bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer erteilt worden ist" (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2006 - 7 B 10.05 -, S. 8 des Umdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 11 S 75.11

    Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80; Familiennachzug; Zugehörigkeit zum

    Die daran anknüpfende ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4. Mai 2006 - 7 B 10.05 -, EA S. 9 ff.; Beschluss v. 9. Oktober 2008 - 11 N 52.08 -, vgl. aber auch BayVGH, Beschluss v. 28. Januar 2008 - 19 CS 06.1572 -, zit. nach juris Rn 43 ff.) trägt der mit der Beschwerde geltend gemachten schwierigen Arbeitsmarktsituation durchaus angemessen Rechnung, da danach auch nach Ablauf von mehr als sechs Monaten Arbeitslosigkeit noch von einer Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt ausgegangen wird, wenn nach diesem Zeitraum im konkreten Fall noch tatsächlich fortdauernde und nicht von vornherein aussichtslose Bemühungen um eine neue Beschäftigung nachgewiesen werden.

    Denn die schon mit Blick auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe erforderliche Meldung beim Arbeitsamt vermag die nach mehr als sechsmonatiger Arbeitslosigkeit erforderlichen Nachweise für eine tatsächlich ernsthaft betriebene Arbeitssuche nicht zu ersetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4. Mai 2006 - 7 B 10.05 -, EA S. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 4.13

    Berufung des Beklagten; Aufenthaltserlaubnis; Türke; Arbeitnehmer; geringfügige

    Der Senat hat zur Erlöschensproblematik im Urteil vom 4. Mai 2006 (OVG 7 B 10.05) ausgeführt, dass das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen unterliegt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2013 - 7 S 94.13

    Türkei; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Erwerbstätigkeit; langdauernde

    Denn der Antragsgegner weist zur Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums für eine effektive Beschäftigungssuche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 untergehen, wobei ein Zeitraum von sechs Monaten zur Stellensuche grundsätzlich als ausreichend angesehen werden kann und etwas anderes nur dann gilt, wenn der Betroffene den Nachweis erbringt, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg eine neue Beschäftigung sucht, wobei die bloße Meldung beim Arbeitsamt bzw. das dortige Zur-Verfügung-Stehen einen solchen Nachweis nicht ersetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2006 - OVG 7 B 10.05 -, UA S. 10, und Beschluss vom 7. Februar 2012 - OVG 11 S 75.11 -, juris Rz. 9 f. m.w.N.).
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